Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 25.05.2008 in der Stadt Barmstedt

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Bürgermeisters für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 05.05.2008 bis 09.05.2008 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 21, Am Markt 1, 25355 Barmstedt,für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.
 
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist spätestens am 09.05.2007 bis 13:00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt Barmstedt, Zimmer 21, Am Markt 1, 25355 Barmstedt, Einspruch einlegen.
     
      Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
 
  1. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 04.05.2008 eine Wahlbenachrichtigung.
 
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
 
  1. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.
 
  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
 
eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist und versichert, sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält, aus beruflichen Gründen, Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
 
            eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
 
a)      wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b)      wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
 
c)      wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
 
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 23.05.2008, 12:00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden.
 
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
 
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins versichern.
 
6.      Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand ihrer Gemeinde wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
 
einen amtlichen Stimmzettel,
 
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
 
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
 
einem Merkblatt für die Briefwahl.
 
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennähme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
 
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
           
                                  
Barmstedt, den 21.04.2008                                            Der  Gemeindewahlleiter
 
                                                                                   gez. Hammermann  
 
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                     (Unterschrift)


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