Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009
Bekanntmachung
der Stadt Barmstedt über die
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B der Stadt Barmstedt haben sich nicht geändert, so dass Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2009 nicht erteilt werden.
Für alle Objekte, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung (auch Dauerbescheiderteilung) nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BStBl. I S. 586) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Für die bis zu dieser Bekanntmachung erteilten Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2009 sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen bzw. mit einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2009 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2009 in einem Betrag am 01. Juli 2009 fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann deshalb innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Barmstedt, Kämmerei, Am Markt 1, 25355 Barmstedt, Zimmer 31, erhoben werden.
Barmstedt, den 09. Januar 2009
Stadt Barmstedt
Der Bürgermeister
gez. Hammermann


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