Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

 

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag und die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27.09.2009 in der Stadt Barmstedt

 

 

Für die Bundestagswahl und die Landtagswahl wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet, es wird für die Wahlbezirke der Stadt Barmstedt in der Zeit vom 07.09.2009 bis 11.09.2009 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus (Bürgerbüro), Am Markt 1, 25355 Barmstedt, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein

Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 07.09.2009 bis zum 11. 09.2009, spätestens am 11.09.2009 bis 13:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde, Zimmer 21, Am Markt 1, 25355 Barmstedt, Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

 

Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.09.2009 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

Wahlberechtigte für die Bundestagswahl, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wahlscheine erhalten auf Antrag

 

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs.1 der Bundeswahlordnung ( bis zum 06.09.2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung bzw. § 13 der Landeswahlordnung - LWO – (bis zum 11.09.2009) versäumt hat.

 

 

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist oder

 

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindebehörde bekannt geworden ist .

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragen Wahlberechtigten bis zum 25.09.2009, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Die Gemeindebehörde ist geöffnet am Wahlsonntag, 27. 09.2009, von 08.00 bis 15.00 Uhr.

 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

 

- je einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Bundestagswahl und einen amtlichen anders-

farbigen Stimmzettel für die Landtagswahl,

- je einen amtlichen blauen Stimmzettel-/Wahlumschlag,

- je einen amtlichen roten und einen amtlichen andersfarbigen, mit der Anschrift, an die die

Wahlbriefe zu übersenden sind, versehener Wahlbriefumschlag und

- je ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

 

Der Wahlbrief für die Bundestagswahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Wahlbrief für die Landtagswahl kann auch in der Dienststelle der Gemeindebehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

 

 

Barmstedt, den 31.08.2009 Die Gemeindebehörde

gez. Hammermann

 

Bürgermeister

 


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